Hausordnung

der Evangelischen Auenkirche Berlin

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für das gesamte Grundstück der Gemeinde einschließlich aller Gebäude und Anlagen zwischen Wilhelmsaue und Straße am Schoelerpark. Ausgenommen sind alle Bereiche, die dauerhaft vermietet oder durch Dritte genutzt werden.

 

§ 2 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird von dem:der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates oder dem:der geschäftsführenden Pfarrer:in ausgeübt (Hausrechtsinhaber:innen).

 

(2) Hausrechtsbeauftragte üben das Hausrecht stellvertretend für die Hausrechtsinhaber:innen im übertragenen Bereich und Umfang aus.

Hausrechtsbeauftragte sind:

  1. 1. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates;
  2. 2. Gruppen- und Sitzungsleitungen in den von Ihnen genutzten Räumlichkeiten während Gruppentreffen oder Sitzungen;
  3. 3. alle hauptamtlichen Mitarbeitenden in und während der Ausübung ihres Dienstes;
  4. 4. die Beauftragten der Gemeinde gegenüber Mieter:innen und ihren Gästen
  5. 5. Veranstalter:innen und Mieter:innen gegenüber den Teilnehmenden der Veranstaltung
  6. 6. die von einem:r Hausrechtsinhaber:in generell oder im Einzelfall Beauftragten
  7. 7. subsidiär der:die Hausmeister:in und alle Mitarbeitenden gegenüber Dritten

(3) Die in Ausübung des Hausrechts getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen der Hausrechtsinhaber gehen denen der Hausrechtsbeauftragten stets vor. Hausverbote werden im Regelfall nur für den jeweiligen Tag ausgesprochen.

 

§ 3 Öffnungszeiten; Schließdienst

(1) Außerhalb der Gottesdienste und anderer öffentlicher Veranstaltungen steht das Gemeindehaus der Öffentlichkeit nur wochentags zwischen 9:00 und 18:00 Uhr offen. Für die Offene Kirche gelten deren Öffnungszeiten.

 

(2) Alle Nutzer:innen sind dazu angehalten, außerhalb dieser Öffnungszeiten beim Verlassen der Räume und Gebäude sämtliche Türen abzuschließen.

 

§ 4 Benutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen

(1) Alle Nutzer:innen haben pfleglich mit dem Eigentum der Gemeinde umzugehen. Es ist verboten, ohne Genehmigung der Gemeindeleitung dergestalt auf Räume, Einrichtungen oder Anlagen einzuwirken, dass diese dauerhaft in ihrem Erscheinungsbild verändert werden.

 

(2) Der Verbrauch von Materialien (insb. aus Erste-Hilfe-Kästen) und Schäden sind zu melden.

 

§ 5 Sicherheit und Ordnung

(1) Die Würde des Gottesdienstes und anderer Veranstaltungen, die auf Ruhe angewiesen sind – insbesondere Konzerte – ist durch angemessene Lautstärke während der Veranstaltungszeiten zu wahren.

 

(2) Alle Nutzer:innen haben auf grundlegende Sauberkeit zu achten; Räume und Einrichtungen sind aufgeräumt und so zu hinterlassen, dass sie von nachfolgenden Gruppen und Personen ohne Weiteres genutzt werden können. Mobiliar und Geschirr sind zu reinigen. Ausnahmen bedürfen der Absprache.

 

(3) Kühlschränke und Lagerflächen sind so zu gebrauchen, dass für andere Gruppen und Personen Kapazitäten übrig bleiben. Lebensmittel sind zu kennzeichnen und zügig zu verbrauchen. Nicht zuordenbare Gegenstände und Lebensmittel sind regelmäßig zu entsorgen. Die Einbringung von sperrigen Gegenständen, Mobiliar und Geräten ist genehmigungspflichtig.

 

(4) Hunde sind auf dem gesamten Grundstück anzuleinen.

 

(5) Fluchtwege sind freizuhalten, auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist zu achten. Anleitungen ist Folge zu leisten.

 

(6) Nach 22:00 Uhr ist auf dem gesamten Gelände darauf zu achten, dass die Nachtruhe gewahrt wird. Auf die gesetzlichen Immissionsvorschriften, einschließlich der Richtwerte nach der TA Lärm ist zu achten.

 

§ 6 Rauch- und Drogenverbote; Gefährliche Gegenstände

(1) In allen Gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot. Davon sind auch E-Zigaretten und ähnliche Produkte umfasst. Im Außenbereich ist Rauchen nur auf ausdrückliche Erlaubnis hin gestattet.

 

(2) Der Konsum oder Besitz von Cannabis ist uneingeschränkt verboten. Andere nach dem BtMG verbotene Stoffe sind ebenfalls untersagt. Alkohol darf im Rahmen des Abendmahls und bei Feiern im Einklang mit dem JuSchG ausgeschenkt werden. Der Zutritt zum Grundstück kann alkoholisierten Menschen untersagt werden.

 

(3) Waffen nach dem WaffG, Sprengsätze, spitze oder anderweitig gefährliche Gegenstände sind verboten. Ausnahmen gelten für die vorhandenen Werkzeuge und Küchenutensilien, Gehhilfen und Regenschirme. Weitere Ausnahmen werden in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall zugelassen. Gegenstände aus zerbrechlichen und splitternden Materialien sind auf der gesamten Gemeindewiese verboten.

 

§ 7 Kommerzielle Tätigkeiten

Hausieren und kommerzielle Tätigkeiten sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind gemeindeeigene Verkäufe und angemeldete künstlerische Darbietungen oder andere zahlungspflichtige Veranstaltungen im Auftrag der Gemeinde.

 

§ 8 Parken von Kraftfahrzeugen

Das Parken von Kfz auf dem Grundstück bedarf der Genehmigung. In jedem Fall muss der:die Halter:in oder Nutzer:in erreichbar sein. Parken über Nacht beschränkt sich auf Berechtigte und die ihnen zugewiesenen Parkplätze.

 

§ 9 Fundsachen; Haftungsausschluss

Fundsachen sind in der Küsterei abzugeben. Außerhalb der Öffnungszeiten sind diese bei Mitarbeitenden der Gemeinde abzugeben oder vor der Küsterei abzulegen. Die Gemeinde haftet nicht für verlorengegangenes oder gestohlenes Privateigentum.

 

§ 10 Ton-, Foto- und Filmaufnahmen

(1) Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte grundsätzlich zulässig. Die Verantwortlichen einer Veranstaltung überwachen die Einhaltung.

 

(2) Im Rahmen von Gemeindeveranstaltungen und zu den Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Archivierung behält sich die Gemeinde vor, selbst oder durch beauftragte Dritte, Teilnehmende an Veranstaltungen zu fotografieren oder zu filmen. Es wird vermutet, dass mit dem Betreten derartiger Veranstaltungen das Einverständnis der Personen vorliegt.

 

§ 11 Schlüssel

(1) Sämtliche Schlüssel der Gemeinde verbleiben in ihrem Eigentum und sind spätestens mit Ablauf der Frist und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

 

(2) Die Weitergabe von Schlüsseln ist grundsätzlich untersagt. Näheres regeln die Schlüsselvereinbarungen.

 

 

Der Gemeindekirchenrat, 14.05.2025 [aktuelle Fassung]